Satzung des Bremer Sport-Club e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bremer Sport-Club e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen.
    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e. V. und mit seinen Abteilungen Mitglied der Fachverbände des Deutschen Sportbundes.
  2. Der Verein betrachtet sich als Rechtsnachfolger der Vereine Post-Sportverein Bremen und Bremer Schwimm-Club von 1885. Die Jahre 1885 und 1929 gelten als Gründungsjahr des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau, Gelb und Weiß.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Alle Amts-, Funktions-, Organ- und sonstige Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu werten.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – Förderung sportlicher Betätigung und Leistungen
    – das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an verschiedene Sportarten
    – Organisation und Durchführung von Wettkampfveranstaltungen
    – Bereitstellung der dazu erforderlichen Anlagen, Einrichtungen, Geräte
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Die Vergütung oder Honorierung der Mitglieder des Vorstands wird ausdrücklich zugelassen. Dazu gehört auch die Zahlung von Ehrenamtspauschalen.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist – bei Kindern und Jugendlichen mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter – schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Liegen wichtige Gründe vor, die ein Eingreifen des Vereinsvorstandes erforderlich machen, entscheidet dieser über die Aufnahme.
  2. Ein Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Kalenderwochen durch schriftliche Kündigung an die Geschäftsstelle des Vereins oder den Abteilungsvorstand möglich. Vereins- oder Abteilungsvorstand können in besonderen Fällen Abweichungen beschließen.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens und bei Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand, der den zuständigen Abteilungsleiter hinzuzieht, zu geben.
  4. Die Anmeldung zu einem zeitlich begrenzten Sportangebot begründet eine befristete Mitgliedschaft für die Dauer des Angebotes.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) unterstützenden Mitgliedern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder können sämtliche Einrichtungen der Abteilungen des Vereins, denen sie angehören, im Rahmen der durch die Abteilungen vorgegebenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen.
  2. Die unterstützenden Mitglieder nehmen am aktiven Sportbetrieb nicht teil, haben jedoch im Übrigen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    a) die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes, der Abteilungen und der Delegiertenversammlung einzuhalten und den Anordnungen der mit der Durchführung der jeweiligen Aufgaben betrauten Personen zu entsprechen,
    b) den Vereinsbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten,
    c) das Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln; für schuldhaft verursachte Beschädigungen von Vereinseigentum ist voller Schadensersatz zu leisten,
    d) die Interessen des Vereins zu wahren.
  4. volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
  5. Jugendliche haben Sitz und Stimme innerhalb von Jugendversammlungen, soweit diese durchgeführt werden. Die Abteilungen regeln die Ausübung des Stimmrechtes der minderjährigen Mitglieder.
  6. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist ausgeschlossen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Ehrung an Mitglieder verliehen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Beiträgen und Arbeitsleistung befreit.
  2. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstige Ehrungen des Vereins regelt die Ehrenordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses beschlossen wird.
  3. Die Delegiertenversammlung kann Ehrenvorsitzende mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernennen. Ehrenvorsitzende können mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.
  4. Die Abteilungen können im Rahmen ihrer Geschäftsordnungen eigene Ehrungen regeln.

§ 7 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Bremer Sport-Club e.V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt.
  2. Regelungen für den Datenschutz im Bremer Sport-Club e.V. werden in einer Datenschutz-Ordnung Diese umfasst u.a. die Rechte der Mitglieder in Bezug auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten, regelt die Pflichten von für den Bremer Sport-Club e.V. tätigen Personen im Umgang mit personenbezogenen Daten und definiert Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Regelungen durch den Datenschutzbeauftragten des Bremer Sport-Club e.V. .

§ 8 Beiträge

  1. Beiträge sind im Voraus zu zahlen, Höhe und Zahlungsmodus regeln die Abteilungen.
  2. Die Beiträge werden zwischen dem Verein und den Abteilungen aufgeteilt. Über die Höhe der auf den Verein entfallenden Beiträge entscheidet die Delegiertenversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung, die durch die Delegiertenversammlung beschlossen wird.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Delegiertenversammlung
    b) Vorstand
    c) Vereinsausschuss

§ 10 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus dem Vorstand und den Delegierten der einzelnen Abteilungen zusammen. Die Abteilungen bestimmen die Delegierten auf den Jahreshauptversammlungen bis zur nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Die Zahl der Delegierten einer Abteilung richtet sich nach der Anzahl ihrer Mitglieder am 1. Januar des Geschäftsjahres entsprechend folgendem Schlüssel:bis 50 Mitglieder      3 Delegierte
    51-100 Mitglieder      4 Delegierte
    101- 150 Mitglieder      5 Delegierte
    151- 200 Mitglieder      6 Delegierte
    201- 300 Mitglieder      7 Delegierte
    301- 400 Mitglieder      8 Delegierte
    401- 500 Mitglieder      9 Delegierte
    501- 600 Mitglieder    10 Delegierte
    601- 700 Mitglieder    11 Delegierte
    701- 800 Mitglieder    12 Delegierte
    801- 900 Mitglieder    13 Delegierte
    ab 901 Mitglieder    14 Delegierte
  2. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Ausübung weiterer Stimmrechte durch Übertragung des Stimmrechtes nicht anwesender Delegierter ist ausgeschlossen.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung soll bis Ende März eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich und ist mindestens 21 Tage vorher den Abteilungen bekannt zu geben.
  4. Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zulassung durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
    Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  6. Die Delegiertenversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch einen Vertreter aus dem Vorstand, geleitet. In Ausnahmefällen wählt die Delegiertenversammlung einen Versammlungsleiter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  7. Wahlen sind offen vorzunehmen. Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung durchgeführt Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
  8. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  9. Außerordentliche Delegiertenversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vereinsausschuss dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt. Der Vorstand ist an den Beschluss des Vereinsausschusses gebunden. Dem Vorstand steht im Übrigen das Recht zu, jederzeit außerordentliche Delegiertenversammlungen einzuberufen. Der Vorstand hat hierbei die Fristen für die Einberufung einer ordentlichen Delegiertenversammlung zu beachten.
  10. Zu den Aufgaben und Rechten der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
    a) Bestimmung eines Protokollführers,
    b)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    c)  Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    d)  Entlastung des Vorstandes,
    e)  Wahl des Vorstandes, Wahl und Bestätigung sonstiger Ämter,
    f)  Beschlussfassung über Ehrungen,
    g)  Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
    h)  Festsetzung der durch die Abteilungen abzuführenden Beitragsanteile, sowie eventueller       Umlagen und Gebühren,
    i)   Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan,
    j)   Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten, Bildung und Besetzung von Ausschüssen,
    k)  Erlass von Finanz-, Jugend-, Ehren- und sonstigen Ordnungen.

§ 11 Vorstand

  1. Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein als Vorstand gemäß 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  2. Sämtliche Mitglieder üben ihre Ämter als Ehrenamt aus.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart,
    d) dem Hauswart,
    e) dem Jugendwart,
    f) dem Schriftführer,
    g) dem Pressewart.
  4. Der Vorstand kann durch entlohnte Kräfte von Verwaltungsarbeit entlastet werden. Die Tätigkeiten der entlohnten Kräfte haben dem Verein zu dienen.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Delegiertenversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendwart wird laut Jugendordnung gewählt und durch die Delegiertenversammlung bestätigt.
  6. Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen und gemäß der Geschäftsordnung zu leiten. Sondersitzungen sind auf Wunsch eines Mitgliedes des Vorstandes unter Angabe des Gegenstandes und des Zweckes der Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Die kommissarische Wahrnehmung von nicht besetzten Vorstandsämtern durch andere Mitglieder des Vorstandes ist zulässig, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Vernachlässigt oder verletzt ein Mitglied des Vorstandes seine Pflichten, so kann er durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit von seinem Amt enthoben werden. Bei der Abstimmung über diesen Antrag ist das Vorstandsmitglied, über dessen Amtsenthebung abgestimmt wird, nicht stimmberechtigt.
  7. Betrifft die Amtsenthebung den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, so ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
  8. Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, für Geschäfte, die im Einzelfall einen Betrag von 10.000 EUR überschreiten, die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Jahren. Die Amtszeit darf höchstens vier aufeinander folgende Jahre betragen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung zu prüfen und der Delegiertenversammlung den Prüfungsbericht über die Kassenführung schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Abteilungen

  1. Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet, die vom jeweiligen Abteilungsvorstand geleitet werden.
  2. Die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Die ordentliche Abteilungsversammlung ist innerhalb der ersten 2 Monate des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand für die Dauer von 2 Jahren. Die Abteilung bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Funktion.
  3. Dem Vorstand ist über die Abteilungen Bericht zu erstatten. Ein Vertreter des Vorstandes hat das Recht, an den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Der Vorstand kann, gemeinsam mit dem Vereinsausschuss, mit bindender Wirkung beabsichtigte oder in der Durchführung begriffene Maßnahmen einzelner Abteilungen untersagen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und ein entsprechender Beschluss vorliegt.
  4. Die Abteilungen sind in der Erhebung ihrer Beiträge, der Verwendung der Beiträge, der Ausgestaltung und Ausübung des Sportbetriebes im Sinne des Vereins frei. Zur Ausübung des Sportbetriebes steht es den Abteilungen mit Zustimmung des Vereinsausschusses frei, sich unter Hinweis auf den Verein eigene Bezeichnungen zu geben.
  5. Die Abteilungen sind zu ordentlichem Wirtschaften angehalten. Näheres regelt die Finanzordnung. Zur Regelung ihrer Angelegenheiten können sich die Abteilungen Haupt- und nebenamtlicher Kräfte bedienen. Die Kosten tragen die Abteilungen. Der Abteilungsvorstand haftet dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  6. Die Aufnahme neuer Abteilungen ist durch Beitrittserklärung der einzelnen Mitglieder und Aufnahme der Abteilungen durch die Delegiertenversammlung jederzeit möglich.
  7. Die Abteilungen können sich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende vom Verein lösen oder auflösen, wenn dieses mit einer 3/4 Mehrheit der Abteilungsmitglieder beschlossen wird. Soweit die Abteilung selbständig, oder gemeinsam mit einer anderen juristischen Person fortbesteht geht das von den Mitgliedern der Abteilung selbst eingebrachte oder geschaffene Vermögen der Abteilung auf diesen Rechtsnachfolger über.
  8. Bei einer anderweitigen Auflösung von Abteilungen fällt das Abteilungsvermögen an den Verein.

§ 14 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    – dem Vereinsvorstand
    – den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern
    und tritt regelmäßig auf Einladung des Vorstandes zusammen.
  2. Die Abteilungen können Vertreter bestimmen, die Sitz und Stimme der Abteilungen in den Sitzungen des Vereinsausschusses wahrnehmen.
  3. Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören unter anderem:
    – Koordinierung der Interessen der Abteilungen
    – Entgegennahme der Berichte über die Finanzsituation des Vereins und der Abteilungen
    – Entgegennahme der Berichte über Aktivitäten und Veranstaltungen,
    – Entgegennahme der Berichte über die Mitgliederbewegungen in den Abteilungen
  4. Der Vereinsausschuss entscheidet in den satzungsgemäßen Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschluss, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 15 Gemeinnützigkeit

  1. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereines betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der nächsten 4 Wochen stattzufinden hat. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss selbst bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Landessportbund mit dem Ziel zu übertragen, es zur Förderung von Leibesübungen, Turnen, Spiel und Sport gemeinnützig zu verwenden.
  4. Den Abteilungen ist vor der Auflösung des Vereins die Möglichkeit zu geben sich gem. § 12 der Satzung vom Verein zu lösen.
  5. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
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